Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
und Familienbonus 2019
Der
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und der neu eingeführte
Familienbonus Plus sind bei der monatlichen Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitnehmers (Formular E-30). Beide Beträge
sind zu indexieren, wenn sich die Kinder nicht im Inland aufhalten. Eine
Anleitung wie Sie dabei vorgehen finden Sie nachfolgend.
1)
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbegtrag 2019
Der
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bleibt unverändert, wenn sich die
Kinder im Inland aufhalten. Es ist bei "Personal allgemein" das
Kästchen Alleinverd.-/Alleinerzieher anzuklicken und bei
"persönliche Daten" die Anzahl der Kinder eingeben.
Achtung:
Indexierung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages ab 01.01.2019
Bei
ständigem Aufenthalt der Kinder in der EU, dem EWR-Raum und der Schweiz wird
der Betrag an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. In diesem Fall
müssen Sie den entsprechenden Betrag der Verordnung des Verordnung
des Bundesministers für Finanzen. In diesem Fall ist wie oben beschrieben
das Kästchen Alleinverd.-/Alleinerzieher anzuklicken
die Anzahl der Kinder einzugeben. Zusätzlich müssen Sie nun bei
"persönliche Daten" bei AVAB/AEZ
Ausland den entsprechenden Betrag eingeben.
Beispiel:
Sie
sind Alleinverdiener und haben 2 Kinder. Die Kinder leben in der Slowakei.
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag für die Slowakei beträgt
bei einem Kind € 316,65. Für das zweite Kind beträgt der Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag € 112,18. Sie zählen diese beiden
Beträge zusammen = € 428,83. Dieser Betrag ist bei AVAB/AEZ Ausland einzugeben. Das Programm berücksichtigt dann
diesen Wert.
2) Familienbonus
Plus
Der
Familienbonus Plus beträgt bis zum 18.Lebensjahr des Kindes € 125 monatlich und
nach vollendetem 18.Lebensjahr des Kindes € 41,68 monatlich (solange
Familienbeihilfe bezogen wird). Diese Beträge können auch 50:50 zwischen
Partnern aufgeteilt werden bzw. haben auch Personen, die Unterhaltsleistungen
erbringen Anspruch auf den Familienbonus Plus. Es handelt sich um einen
Steuerabsetzbetrag, der bei Beantragung durch den Arbeitnehmer in der
Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist (auf Antrag mit dem Formular E 30). Beim
"persönliche Daten" finden sie das Kästchen Familienbonus. Dort
tragen Sie den entsprechenden monatlichen Betrag ein.
Beispiel:
Sie
haben zwei Kinder, die sich im Inland aufhalten. Ein Kind ist 16 Jahre, das
zweite Kind ist 22 Jahre (Familienbeihilfenbezug ist
bei beiden Kindern gegeben). Sie machen den vollen Familienbonus Plus geltend.
Das wären in diesem Fall € 125 und
€
41,68 = € 166,68. Dieser Betrag ist im Kästchen Familienbonus einzutragen.
Achtung:
Indexierung des Familienbonus Plus
Bei
ständigem Aufenthalt der Kinder in der EU, dem EWR-Raum und der Schweiz wird
der Betrag an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. Der
Familienbonus Plus ist nicht im Programm hinterlegt. Sie müssen also den
entsprechenden Betrag für das Inland - bei ständigem Aufenthalt der Kinder in
der EU, dem EWR-Raum und der Schweiz den Betrag gemäß der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen (siehe Link).
Beispiel:
Sie
haben zwei Kinder, die sich in der Slowakei aufhalten. Ein Kind ist 16 Jahre,
das zweite Kind ist 22 Jahre (Familienbeihilfenbezug
ist bei beiden Kindern gegeben). Sie machen den vollen Familienbonus Plus
geltend. Das wären in diesem Fall € 80,13 und € 26,72 = € 106,85. Dieser Betrag
ist im Kästchen Familienbonus einzutragen.
Für
Kinder in Drittstaaten besteht kein Anspruch auf den Familienbonus Plus.