Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus 2019

 

 

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und der neu eingeführte Familienbonus Plus sind bei der monatlichen Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitnehmers (Formular E-30). Beide Beträge sind zu indexieren, wenn sich die Kinder nicht im Inland aufhalten. Eine Anleitung wie Sie dabei vorgehen finden Sie nachfolgend.

 

 

1) Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbegtrag 2019

 

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bleibt unverändert, wenn sich die Kinder im Inland aufhalten. Es ist bei "Personal allgemein" das Kästchen Alleinverd.-/Alleinerzieher anzuklicken und bei "persönliche Daten" die Anzahl der Kinder eingeben.  

 

Achtung: Indexierung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages ab 01.01.2019

 

Bei ständigem Aufenthalt der Kinder in der EU, dem EWR-Raum und der Schweiz wird der Betrag an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. In diesem Fall müssen Sie den entsprechenden Betrag der Verordnung des Verordnung des Bundesministers für Finanzen. In diesem Fall ist wie oben beschrieben das Kästchen Alleinverd.-/Alleinerzieher anzuklicken die Anzahl der Kinder einzugeben. Zusätzlich müssen Sie nun bei "persönliche Daten" bei AVAB/AEZ Ausland den entsprechenden Betrag eingeben.

 

Beispiel:

 

Sie sind Alleinverdiener und haben 2 Kinder. Die Kinder leben in der Slowakei.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag für die Slowakei beträgt bei einem Kind € 316,65. Für das zweite Kind beträgt der Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag € 112,18. Sie zählen diese beiden Beträge zusammen = € 428,83. Dieser Betrag ist bei AVAB/AEZ Ausland einzugeben. Das Programm berücksichtigt dann diesen Wert.

 

 

2) Familienbonus Plus

 

Der Familienbonus Plus beträgt bis zum 18.Lebensjahr des Kindes € 125 monatlich und nach vollendetem 18.Lebensjahr des Kindes € 41,68 monatlich (solange Familienbeihilfe bezogen wird). Diese Beträge können auch 50:50 zwischen Partnern aufgeteilt werden bzw. haben auch Personen, die Unterhaltsleistungen erbringen Anspruch auf den Familienbonus Plus. Es handelt sich um einen Steuerabsetzbetrag, der bei Beantragung durch den Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist (auf Antrag mit dem Formular E 30). Beim "persönliche Daten" finden sie das Kästchen Familienbonus. Dort tragen Sie den entsprechenden monatlichen Betrag ein.

 

Beispiel:

 

Sie haben zwei Kinder, die sich im Inland aufhalten. Ein Kind ist 16 Jahre, das zweite Kind ist 22 Jahre (Familienbeihilfenbezug ist bei beiden Kindern gegeben). Sie machen den vollen Familienbonus Plus geltend. Das wären in diesem Fall € 125 und

€ 41,68 = € 166,68. Dieser Betrag ist im Kästchen Familienbonus einzutragen.

 

Achtung: Indexierung des Familienbonus Plus

 

Bei ständigem Aufenthalt der Kinder in der EU, dem EWR-Raum und der Schweiz wird der Betrag an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. Der Familienbonus Plus ist nicht im Programm hinterlegt. Sie müssen also den entsprechenden Betrag für das Inland - bei ständigem Aufenthalt der Kinder in der EU, dem EWR-Raum und der Schweiz den Betrag gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen (siehe Link).

 

Beispiel:

 

Sie haben zwei Kinder, die sich in der Slowakei aufhalten. Ein Kind ist 16 Jahre, das zweite Kind ist 22 Jahre (Familienbeihilfenbezug ist bei beiden Kindern gegeben). Sie machen den vollen Familienbonus Plus geltend. Das wären in diesem Fall € 80,13 und € 26,72 = € 106,85. Dieser Betrag ist im Kästchen Familienbonus einzutragen.

 

Für Kinder in Drittstaaten besteht kein Anspruch auf den Familienbonus Plus.