Beispiel 1
Abrechnung eines Gehaltes:
Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von €
3.000 und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden
(50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60 Monatsstunden.
Mindestbruttoentgelt bei COVID-19
Kurzarbeit:
€ 2.240,89
Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge
einzugeben:
Gehalt Kurzarbeit (Lohnart
0107) € 1500,00
(50% von € 3.000)
Kurzarbeitsunterstützung (Lohnart 0109) €
740,89 (€ 2.240,89 – €
1.500)
Differenz SV-BMG Kurzarbeit (Lohnart 0108) €
759,11 (€ 3.000 - € 2.240,89)
Beispiel 2
Abrechnung eines Gehaltes mit Sachbezug:
Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von €
3.000 sowie einen Sachbezug von € 400 insgesamt daher ein Brutto von € 3.400.
und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden (50%).
Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60 Monatsstunden.
Mindestbruttoentgelt bei COVID-19
Kurzarbeit:
€ 2.541,67
Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge
einzugeben:
Gehalt Kurzarbeit (Lohnart
0107) € 1500,00
(50% von € 3.000)
Sachbezug (Lohnart
0140) € 400,00
Kurzarbeitsunterstützung (Lohnart
0109) € 641,67
(€ 2.541,67 – € 1.500 - € 400)
Differenz SV-BMG Kurzarbeit (Lohnart 0108) €
858,33 (€ 3.400 - € 2.541,67)
Beispiel 3
Abrechnung eines Gehaltes mit steuerfreien
Zulagen gemäß § 68 EStG (z.B.: SEG-Zulagen):
Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von €
3.000 sowie eine Gefahrenzulage von € 200 und eine Erschwerniszulage von € 200
insgesamt daher ein Brutto von € 3.400. und eine Wochenarbeitszeit von 40
Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden (50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 =
86,60 Monatsstunden.
Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage
fallen während der Kurzarbeit nicht an!
Mindestbruttoentgelt bei COVID-19
Kurzarbeit:
€ 2.541,67
Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge
einzugeben:
Das Mindestbruttoentgelt entspricht einer
Bruttoersatzrate von 74,76%.
Gehalt Kurzarbeit (Lohnart
0107) € 1500,00
(50% von € 3.000)
KUA-Zulage § 68 Abs 1
frei (Lohnart
1110) € 299,04
(€ 200 + € 200) * 74,76%
Kurzarbeitsunterstützung (Lohnart
0109) € 742,63
(€ 2.541,67 – € 1.500 - € 299,04)
Differenz SV-BMG Kurzarbeit (Lohnart 0108) €
858,33 (€ 3.400 - € 2.541,67)
Beispiel 4
Abrechnung eines Gehaltes mit steuerfreien
Zulagen gemäß § 68 EStG (z.B.: SEG-Zulagen):
Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von €
3.000 sowie eine Gefahrenzulage von € 200 und eine Erschwerniszulage von € 200
insgesamt daher ein Brutto von € 3.400. und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Er reduziert auf 20 Stunden (50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60
Monatsstunden.
Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage
fallen auch während der Kurzarbeit an. Die Gefahrenzulage und die
Erschwerniszulage von jeweils € 100 werden weiterbezahlt!!!
Mindestbruttoentgelt bei COVID-19
Kurzarbeit:
€ 2.541,67
Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge
einzugeben:
Das Mindestbruttoentgelt entspricht einer
Bruttoersatzrate von 74,76%.
Gehalt Kurzarbeit (Lohnart
0107) € 1500,00
(50% von € 3.000)
Erschwerniszulage (Lohnart
1010) € 100,00
Gefahrenzulage (Lohnart
1010) € 100,00
KUA-Zulage § 68 Abs 1
frei (Lohnart
1110) € 99,04
(€ 200 + € 200) * 74,76% (- € 100 - € 100)
Kurzarbeitsunterstützung (Lohnart
0109) € 742,63
(€ 2.541,67 – € 1.500 - € 299,04)
Differenz SV-BMG Kurzarbeit (Lohnart
0108) € 858,33
(€ 3.400 - € 2.541,67)
Die Höhe der Steuerfreiheit € 360 bzw. € 540
(bei überwiegender Nachtarbeit) wird vom Programm automatisch berücksichtigt.