Beispiel 1

 

Abrechnung eines Gehaltes:

 

Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von € 3.000 und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden (50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60 Monatsstunden.

 

Mindestbruttoentgelt bei COVID-19 Kurzarbeit:                € 2.240,89

 

Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge einzugeben:

 

Gehalt Kurzarbeit            (Lohnart 0107)       1500,00   (50% von € 3.000)

Kurzarbeitsunterstützung     (Lohnart 0109)        740,89   (€ 2.240,89 – € 1.500) 

Differenz SV-BMG Kurzarbeit  (Lohnart 0108)        759,11   (€ 3.000 - € 2.240,89)

 

Beispiel 2

 

Abrechnung eines Gehaltes mit Sachbezug:

 

Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von € 3.000 sowie einen Sachbezug von € 400 insgesamt daher ein Brutto von € 3.400. und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden (50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60 Monatsstunden.

 

Mindestbruttoentgelt bei COVID-19 Kurzarbeit:                € 2.541,67

 

Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge einzugeben:

 

Gehalt Kurzarbeit            (Lohnart 0107)        1500,00   (50% von € 3.000)

Sachbezug                    (Lohnart 0140)         400,00

Kurzarbeitsunterstützung     (Lohnart 0109)         641,67   (€ 2.541,67 – € 1.500 - € 400) 

Differenz SV-BMG Kurzarbeit  (Lohnart 0108)         858,33   (€ 3.400 - € 2.541,67)

 

 

Beispiel 3

 

Abrechnung eines Gehaltes mit steuerfreien Zulagen gemäß § 68 EStG (z.B.: SEG-Zulagen):

 

Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von € 3.000 sowie eine Gefahrenzulage von € 200 und eine Erschwerniszulage von € 200 insgesamt daher ein Brutto von € 3.400. und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden (50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60 Monatsstunden.

 

Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage fallen während der Kurzarbeit nicht an!

 

Mindestbruttoentgelt bei COVID-19 Kurzarbeit:                € 2.541,67

 

Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge einzugeben:

 

Das Mindestbruttoentgelt entspricht einer Bruttoersatzrate von 74,76%.

 

Gehalt Kurzarbeit            (Lohnart 0107)        1500,00     (50% von € 3.000)

KUA-Zulage § 68 Abs 1 frei   (Lohnart 1110)         299,04     (€ 200 + € 200) * 74,76%

Kurzarbeitsunterstützung     (Lohnart 0109)         742,63     (€ 2.541,67 – € 1.500 - € 299,04) 

Differenz SV-BMG Kurzarbeit  (Lohnart 0108)         858,33     (€ 3.400 - € 2.541,67)

 

 

 

Beispiel 4

 

Abrechnung eines Gehaltes mit steuerfreien Zulagen gemäß § 68 EStG (z.B.: SEG-Zulagen):

 

Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von € 3.000 sowie eine Gefahrenzulage von € 200 und eine Erschwerniszulage von € 200 insgesamt daher ein Brutto von € 3.400. und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er reduziert auf 20 Stunden (50%). Die Ausfallzeit beträgt 20 x 4,33 = 86,60 Monatsstunden.

 

Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage fallen auch während der Kurzarbeit an. Die Gefahrenzulage und die Erschwerniszulage von jeweils € 100 werden weiterbezahlt!!!

 

Mindestbruttoentgelt bei COVID-19 Kurzarbeit:                € 2.541,67

 

Im PLV-Programm sind nunmehr folgende Beträge einzugeben:

 

Das Mindestbruttoentgelt entspricht einer Bruttoersatzrate von 74,76%.

 

Gehalt Kurzarbeit           (Lohnart 0107)        1500,00   (50% von € 3.000)

Erschwerniszulage           (Lohnart 1010)         100,00

Gefahrenzulage              (Lohnart 1010)         100,00 

KUA-Zulage § 68 Abs 1 frei  (Lohnart 1110)          99,04   (€ 200 + € 200) * 74,76% (- € 100 - € 100)

Kurzarbeitsunterstützung    (Lohnart 0109)         742,63   (€ 2.541,67 – € 1.500 - € 299,04) 

Differenz SV-BMG Kurzarbeit (Lohnart 0108)         858,33   (€ 3.400 - € 2.541,67)

 

Die Höhe der Steuerfreiheit € 360 bzw. € 540 (bei überwiegender Nachtarbeit) wird vom Programm automatisch berücksichtigt.